Unsere Satzung

§1 Name und Sitz

Der Jugendring im Landkreis Waldeck – Frankenberg trägt den Namen „Kreisjugendring Waldeck – Frankenberg“ (KJR Waldeck – Frankenberg ). Sitz des Vereins ist Korbach. Der Verein wird zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet. Er trägt nach der Eintragung den Zusatz e.V..

§2 Zweck

Der KJR Waldeck – Frankenberg e. V. ist der Zusammenschluss von Jugendorganisationen (Jugendgruppen, Jugendverbänden, Jugendinitiativen und Jugendprojekten, ausgenommen sind Jugendorganisationen von Parteien) im Landkreis Waldeck – Frankenberg. Der KJR Waldeck – Frankenberg e. V. ist eine Arbeitsgemeinschaft, die weder die Selbstständigkeit, noch die Eigenart der ihm angeschlossenen Jugendorganisationen beeinträchtigt. Der KJR Waldeck – Frankenberg e. V. ist unabhängig, überparteilich und überkonfessionell. Der KJR Waldeck – Frankenberg e. V. vertritt die Interessen der Jugend im Landkreis Waldeck – Frankenberg im Rahmen der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Hessen.

§3 Aufgaben

Der KJR Waldeck – Frankenberg e. V. fördert, koordiniert und intensiviert die Jugendarbeit im Landkreis Waldeck – Frankenberg in enger Zusammenarbeit mit allen im Landkreis Waldeck – Frankenberg tätigen Jugendorganisationen. Der KJR Waldeck – Frankenberg e. V. vertritt die Interessen der Jugend im Landkreis Waldeck – Frankenberg, insbesondere gegenüber der Öffentlichkeit und innerhalb der Gremien der öffentlichen Jugendarbeit auf Kreisebene. Der KJR Waldeck – Frankenberg e. V. unterstützt insbesondere die außerschulische Jugendarbeit im Landkreis Waldeck – Frankenberg.

Der KJR Waldeck – Frankenberg e. V. führt Veranstaltungen – insbesondere mit jugendpolitischer Zielsetzung – durch, die über den Rahmen einzelner Jugendorganisationen hinausgehen. Der KJR Waldeck – Frankenberg e. V. pflegt eine enge Zusammenarbeit mit den kommunalen Jugendpflegen im Landkreis Waldeck – Frankenberg und dem Hessischen Jugendring.

§4 Gemeinnützigkeit

Der KJR Waldeck – Frankenberg e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendarbeit. Er wird verwirklicht insbesondere durch Unterhaltung von Jugendbildungsprogrammen, durch Zusammenarbeit der Jugendverbände in Arbeits- und Interessengemeinschaften zur Verfolgung und Ausrichtung jugendpflegerischer Zielsetzungen und Programme. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

§5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede Jugendorganisation im Landkreis Waldeck – Frankenberg werden, die aktiv und selbstständig Jugendarbeit betreibt und die Satzung des KJR Waldeck – Frankenberg e. V. anerkennt.
  2. Anträge auf Aufnahme in den KJR Waldeck – Frankenberg e. V. werden schriftlich oder online unter Vorlage der Satzung und einer schriftlichen Selbstdarstellung der antragstellenden Jugendorganisation an den Vorstand gerichtet. Dieser entscheidet über die vorläufige Aufnahme. Die endgültige Entscheidung trifft die nächste Vollversammlung.
  3. Jedes Mitglied des KJR Waldeck – Frankenberg e. V. ist verpflichtet, einen jährlichen Beitrag zu leisten, dessen Höhe der Vorstand mit Begründung vorschlägt und der von der Vollversammlung beschlossen wird.
  4. Die Mitgliedschaft endet:
    • Durch schriftliche Austrittserklärung der Jugendorganisation.
    • Bei Selbstauflösung der Jugendorganisation. Die Feststellung trifft die Vollversammlung.
    • Durch Ausschluss
      Ein Antrag auf Ausschluss einer Jugendorganisation kann von jedem Mitglied oder vom Vorstand des KJR Waldeck – Frankenberg e. V. schriftlich, unter Angabe der Gründe, gestellt werden. Über einen solchen Antrag entscheidet die Vollversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Delegierten. Dem Auszuschließenden ist vor der Entscheidung Gelegenheit zu geben, sich zu dem Antrag zu äußern.

§6 Organe

  1. Die Vollversammlung
  2. Der Vorstand

§7 Die Vollversammlung

  1. Die Vollversammlung setzt sich aus je drei Vertretern der großen, zwei Vertretern der mittleren und einem Vertreter der kleinen Mitgliedsorganisationen und den Mitgliedern des Vorstandes des KJR Waldeck – Frankenberg e. V. zusammen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
  2. Die Vollversammlung ist öffentlich.
  3. Jedes Mitglied der Vollversammlung hat das Recht, Anträge zu stellen.
  4. Die ordentliche Vollversammlung findet alle zwei Jahre statt. Die Einladung hierzu hat vier Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand zu erfolgen. Die Tagesordnung und die Unterlagen zur Vollversammlung müssen mindestens zwei Wochen vorher verschickt werden.
  5. Die außerordentliche Vollversammlung kann durch den Vorstand des KJR Waldeck – Frankenberg e. V. nach Bedarf einberufen werden. Der Vorstand muss sie einberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies beantragen. Die Einladung muss zwei Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand erfolgen.
  6. Jede ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Delegierten beschlussfähig.
  7. Die Vollversammlung wählt den Vorstand, zwei KassenprüferInnen für die Dauer von zwei Jahren. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Die Gewählten bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl der KassenprüferInnen ist mit der Maßgabe zulässig, dass von den gewählten KassenprüfernInnen nur eine/r wiedergewählt werden kann.
  8. Beschlüsse der Vollversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. (Stimmengleichheit gilt als Ablehnung).
  9. Von jeder Vollversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und allen Mitgliedsorganisationen zuzustellen. Es wird vom/von der ProtokollführerIn und Vorsitzenden unterschrieben.

§8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    • dem/der Vorsitzenden
    • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem/ der SchriftführerIn
    • dem/der KassenverwalterIn
    • den RessortleiterInnen

Die Zahl der RessortleiterInnen ergibt sich aus den anfallenden Aufgaben; sie wird auf Vorschlag des Vorstands von der Vollversammlung jeweils festgelegt. Der Vorstand soll sich jedoch höchstens aus 13 Mitgliedern zusammensetzen. Die Ressortverteilung erfolgt durch den Vorstand.

2.   Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende. Er/Sie vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

3.   Sitzungen werden nach Bedarf einberufen. Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, für das der/die SchriftführerIn verantwortlich ist. Jedes Vorstandsmitglied erhält ein Protokoll.

4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

5. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Vollversammlung aus. Er vertritt den KJR Waldeck – Frankenberg e. V. gegenüber Dritten.

6. Der Vorstand hat jeder Vollversammlung über seine Arbeit einen Rechenschaftsbericht abzugeben.

7. Erledigt ein Mitglied des Vorstandes nicht die von ihm übernommenen Aufgaben oder fehlt er/sie bei drei aufeinander folgenden Vorstandssitzungen unentschuldigt, ist der Vorstand berechtigt (mit 3/4 Mehrheit), dieses Mitglied seines Amtes zu entheben und kommissarisch dieses Amt zu besetzen.

§9 Finanzierung

  1. Das Geschäftsjahr des KJR Waldeck – Frankenberg e. V. ist das Kalenderjahr.
  2. Der KJR Waldeck – Frankenberg e. V. wird durch Beiträge (§5 Abs. 3), Spenden und Zuschüsse finanziert.
  3. Der KJR Waldeck – Frankenberg e. V. unterhält ein Konto, über das der/die Vorsitzende oder sein/e StellvertreterIn zusammen mit dem/der KassenverwalterIn verfügungsberechtigt sind.
  4. Der/die KassenverwalterIn hat innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einen Haushaltsabschluss schriftlich vorzulegen. Der Abschluss wird von zwei KassenprüferInnen überprüft und abgezeichnet.

§10 KassenprüferInnen

Die KassenprüferInnen sind verpflichtet, die Kassenführung des KJR Waldeck – Frankenberg e. V. zu überprüfen. Sie tragen das Ergebnis ihrer Prüfung der Vollversammlung vor.

§11 Satzung

  1. Die Satzung muss mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden.
  2. Anträge auf Satzungsänderung müssen schriftlich beim Vorstand gestellt und begründet werden.
  3. Satzungsänderungen können nur mit 3/4 Mehrheit der Vollversammlung beschlossen werden.

§12 Auflösung

Die Auflösung kann mit einer Stimmenzahl von 3/4 Mehrheit der anwesenden Delegierten beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Zweckes des KJR Waldeck – Frankenberg e. V. fällt sein Vermögen an die Jugendförderung des Landkreises Waldeck – Frankenberg. Es ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Aufgaben der Jugendarbeit zu verwenden.

§13

Diese Satzung wurde am 05.05.2009 beschlossen.